Wozu benötigt man einen Erbschein?

Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese jetzt verkaufen? Ein notariell beglaubigtes Testament liegt nicht vor und damit auch kein Nachweis über Ihr Erbe? In einem solchen Fall benötigen Sie einen Erbschein.

Liegt kein Testament vor, müssen Erben ihr Erbrecht oft anders ausweisen, unter anderem über einen Erbschein. Der Erbschein wird von einem Nachlassgericht ausgestellt und beinhaltet genau, wer der Erbe und wie groß der Erbteil ist. Allerdings stellt das Nachlassgericht ihn nur aus, wenn dieser beantragt wird. Dabei sollte der Antragsteller unbedingt wissen, dass er mit dem Stellen des Antrags das Erbe auch annimmt – er kann es später nicht mehr ausschlagen.

Erbschein zwingend notwendig, um Erbe anzutreten

Haben Sie nun also eine Immobilie geerbt, es liegt aber kein notariell beglaubigtes Testament oder entsprechender Erbvertrag vor, ist der Erbschein zwingend nötig, um das Erbe anzutreten. Sollten Sie als Alleinerbe auftreten, bekommen Sie einen Alleinerbschein. Bei mehreren Erben wird meist ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein zu beantragen, der sich nur auf den jeweils individuellen Erbteil bezieht.

Zum Verkauf einer Immobilie ist ein Auszug aus dem Grundbuch zwingend erforderlich. Die Grundbuchordnung schreibt die Vorlage eines Erbscheins vor. Erst dadurch werden Sie nämlich zum juristischen „Eigentümer“.  Lediglich im Falle eines notariell beglaubigten Testaments oder Erbvertrags kann auf den Erbschein verzichtet werden. Manchmal verlangt das Grundbuchamt das Dokument aber trotzdem – zum Beispiel, wenn Formulierungen in Testament oder Erbvertrag unklar oder nicht eindeutig sind.

Sollte ein Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag geschlossen haben, so greift die gesetzliche Erbfolge. Dabei erben die Verwandten gemäß ihrem Verwandtschaftsgrad. An der ersten Stelle stehen dabei Kinder und Enkel, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Den dritten Verwandtschaftsgrad nehmen Großeltern, Onkel und Tanten ein.

Die gesetzliche Erbfolge

Sie gilt ohne ein Testament. Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt und das Vermögen wird streng schematisch verteilt. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben zwar ein spezielles gesetzliches Erbrecht, daneben erben aber auch die Kinder, Enkel oder Urenkel. Gibt es keine, kommen als Erben sogar die eigenen Eltern oder Geschwister in Betracht – je nach Familienkonstellation.

Den Erbschein kann man beim Nachlassgericht beantragen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen der richtige Ansprechpartner. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht gestellt oder von einem Notar aufgenommen werden, der den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie.

Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern!

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein

https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © Frank Winkler/Pixabay.com

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